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MW 01/2018
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10 Jahre Bürgerstiftung
Bernhard Temborius Geschäftsführer Karlsbader Str. 9 33154 Salzkotten Datenschutz
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KONTAKT info@buergerstiftung-salzkotten.de TEL: 05258 - 5398
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SATZUNG Präambel Die Bürgerstiftung Salzkotten will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwohl stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren. Sie will erreichen, dass die Bürger und Wirtschaftsunternehmen der Stadt mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, welche die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, Projekte nach dieser Satzung zu initiieren und zu fördern. Zum anderen sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren. Dabei will sie Vorhaben initiieren und fördern, die nicht zu den regulären Aufgaben der Kommunalverwaltung gehören. § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1)   Die   Stiftung   führt   den   Namen   „Bürgerstiftung   Salzkotten“.   (2)   Sie   ist   eine   rechtsfähige   Stiftung   des   bürgerlichen   Rechts.   (3)   Sie   hat ihren Sitz in Salzkotten. § 2 Zweck und Aufgaben (1)   Die   Stiftung   verfolgt   ausschließlich   und   unmittelbar   gemeinnützige   mildtätige   Zwecke   im   Sinne   des   Abschnittes   „Steuerbegünstigte Zwecke“   der   Abgaben-ordnung   (AO).(2)   Zwecke   der   Stiftung   sind   die   Förderung   von   Wissenschaft   und   Forschung,   Kunst   und   Kultur, Bildung    und    Erziehung,    des    Sports,    der    Jugendarbeit,    der    Völkerverständigung,    der    Seniorenarbeit,    der    Entwicklungshilfe,    der Denkmalpflege,   des   Umwelt-   und   Naturschutzes,   des   öffentlichen   Gesundheitswesens,   des   Heimatgedankens   und   des   traditionellen Brauchtums    und    der    Unterstützung    hilfsbedürftiger    Personen    in    Salzkotten.    (3)    Die    Stiftung    verwirklicht    ihre    Ziele    nach    Absatz    2 insbesondere    –    durch    das    Heranführen    der    Allgemeinheit    an    Themen    der    Kunst    und    Kultur    mittels    der    Durchführung    von Theaterveranstaltungen,   Konzerten,   Lesungen,   Ausstellungen   und   sonstigen   Kulturveranstaltungen,   wissenschaft-lichen   Veranstaltungen und   Forschungsvorhaben   und   Vergabe   von   Forschungsaufträgen,   Preisverleihungen,   Pflege   des   Liedgutes   und   des   Chorgesangs,   Aufbau und   Pflege   von   Sammlungen   und   Archivalien,   Förderung   sportlicher   Leistungen   und   Übungen;   –   durch   Schaffung   und   Unterstützung lokaler    kultureller    Einrichtungen    und    Projekte;    –    durch    die    Vermittlung    von    Kenntnissen    und    Fähigkeiten    auf    dem    Gebiet    der Allgemeinbildung    sowie    der    Berufsaus-    und    –fortbildung,    indem    entsprechende    Veranstaltungen    wie    Workshops,    Seminare    etc. durchgeführt   werden;   –   Vergabe   von   Stipendien,   Förderung   und   Durchführung   von   Projekten   nach   Absatz   2;   –   durch   das   Heranführen insbesondere   der   Kinder   und   Jugendlichen   an   eine   sinnvolle   Freizeitgestaltung,   die   sie   zu   geistig   und   charakterlich   mündigen   Menschen befähigt.   Hierzu   zählt   vor   allem   das   Animieren   zur   sportlichen   Betätigung,   das   Durchführen   sportlicher   Angebote,   aber   auch   Angebote   in den   Bereichen   Jugendkultur   bzw.   Jugendkunst;   –   durch   die   Pflege   der   geschichtlichen   und   kulturellen   Traditionen   der   Stadt   Salzkotten   und ihrer Ortschaften; (4)   Daneben   kann   die   Stiftung   ihre   Mittel   (§   58   Absatz   1   und   2   AO)   auch   anderen   steuerbegünstigten   Körperschaften   oder   juristischen Personen    des    öffentlichen    Rechts    zur    Verwendung    zu    steuerbegünstigten    Zwecken    im    Sinne    des    Absatzes    2    zuwenden.    (5)    Die aufgeführten   Zwecke   müssen   nicht   gleichzeitig   und   in   gleichem   Maße   verwirklicht   werden.   (6)   Die   Förderung   der   genannten   Aufgaben schließt   die   Verbreitung   der   Ergebnisse   durch   geeignete   Öffentlichkeitsarbeit   ein.   (7)   Bei   allen   geförderten   Projekten   muss   ein   Bezug   zur Stadt   Salzkotten   gewährleistet   werden.   Die   Stiftung   darf   keine   Aufgaben   übernehmen,   die   zu   den   Pflichtaufgaben   der   Stadt   Salzkotten   im Sinne   der   Gemeindeordnung   gehören.   (8)   Die   Stiftung   ist   selbstlos   tätig.   Sie   verfolgt   nicht   in   erster   Linie   eigenwirtschaftliche   Zwecke.   Sie darf   keine   juristischen   und   natürlichen   Personen   durch   Ausgaben,   die   den   Zwecken   der   Stiftung   fremd   sind,   oder   durch   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (9)    Die    Mittel    der    Stiftung    dürfen    nur    für    die    satzungsmäßigen    Zwecke    verwendet    werden.    Die    Stifterin/Der    Stifter    und    ihre/seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. § 3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden (1)   Das   Stiftungsvermögen   ergibt   sich   aus   dem   Stiftungsgeschäft.(2)   Das   Stiftungsvermögen   ist   in   seinem   Wert   ungeschmälert   zu   erhalten. Es   kann   mit   Zustimmung   der   Stiftungsaufsichtsbehörde   ausnahmsweise   bis   zur   Höhe   von   15   %   seines   Wertes   in   Anspruch   genommen werden,    wenn    anders    der    Stiftungszweck    nicht    zu    verwirklichen    ist    und    die    Rückführung    der    entnommenen    Vermögenswerte    zum Stiftungsvermögen   innerhalb   der   drei   folgenden   Jahre   sichergestellt   ist.   Die   Erfüllung   der   Satzungszwecke   darf   durch   die   Rückführung nicht   wesentlich   beeinträchtigt   werden.   (3)   Das   Stiftungsvermögen   darf   umgeschichtet   werden.   Umschichtungsgewinne   dürfen   ganz   oder teilweise   zur   Erfüllung   des   Stiftungszwecks   verwendet   wer-den.   Absatz   2   Satz   1   ist   zu   beachten.   (4)   Das   Vermögen   ist   möglichst   sicher und   ertragsbringend   anzulegen.   Seriosität   ist   für   die   Stiftung   oberstes   Prinzip.   Ethische,   soziale   und   ökologische   Grund-sätze   können   bei der   Anlageform   berücksichtigt   werden.   (5)   Dem   Stiftungsvermögen   wachsen   die   Zustiftungen   zu.   Zustiftungen   im   Sinne   dieser   Satzung sind   solche,   die   der   Zuwendungsgeber   bzw.   die   Zuwendungs-geberin   ausdrücklich   dafür   bestimmt.   Die   Stiftung   ist   berechtigt,   aber   nicht verpflichtet,   Zustiftungen   anzunehmen.   (6)   Zustiftungen   können   durch   den   Zuwendungsgeber   einem   der   vorbezeichneten   Zweckbereiche oder   innerhalb   derer   einzelnen   Zielen   zugeordnet   werden.   Sie   können   bei   einem   Stiftungsbetrag   von   über   30.000   EUR   mit   seinem   Namen (Namensfonds)   verbunden   werden.   (7)   Die   Stiftung   ist   gehalten,   zur   Förderung   der   in   §   2   genannten   Aufgaben   Spenden   einzuwerben   oder entgegenzunehmen.   Die   Verwendung   der   Spenden   orientiert   sich   im   Rahmen   des   §   2   an   dem   vom   Spender   genannten   Zwecke,   sie   sind zeitnah   zu   verwenden.   Ist   dieser   nicht   näher   definiert,   so   ist   der   Vorstand   der   Stiftung   berechtigt,   sie   nach   eigenem   Ermessen   im   Sinne von   §   2   zu   verwenden.(8)   Die   Stiftung   ist   verpflichtet,   über   ihr   Vermögen   und   ihre   Einnahmen   und   Aus-gaben   Buch   zu   führen,   vor   Beginn jedes    Geschäftsjahres    einen    Wirtschaftsplan    und    nach    Ende    des    Geschäftsjahres    einen    Jahresabschluss    zu    erstellen.    (9)    Das Geschäftsjahr   ist   das   Kalenderjahr.   (10)   Die   Stiftung   kann   gegen   Erstattung   der   damit   verbundenen   Kosten   die   Träger-schaft   von   nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche ge-meinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen. § 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1)   Die   Erträge   des   Stiftungsvermögens   und   die   ihm   nicht   zuwachsenden   Zuwendungen   (Spenden)   sind   zur   Erfüllung   des   Stiftungszwecks zeitnah   zu   verwenden.   Freie   oder   zweckgebundene   Rücklagen   können,   soweit   steuerrechtlich   zulässig,   gebildet   werden.   Freie   Rücklagen dürfen   ganz   oder   teilweise   dem   Vermögen   zugeführt   werden.   Im   Jahr   der   Errichtung   und   in   den   zwei   folgenden   Kalenderjahren   dürfen   die Überschüsse   aus   der   Vermögensverwaltung   ganz   oder   teilweise   dem   Vermögen   zugeführt   werden.(2)   Dem   Stiftungsvermögen   zuzuführen sind   Zuwendungen,   die   dazu   durch   die   Zuwendende/den   Zuwendenden   oder   aufgrund   eines   zweckgebundenen   Spendenaufrufs   der Stiftung   bestimmt   sind.   Zuwendungen   von   Todes   wegen,   die   von   der   Erblasserin/vom   Erblasser   nicht   ausdrücklich   zur   zeitnahen   Erfüllung des   Stiftungszwecks   bestimmt   sind,   dürfen   dem   Vermögen   zugeführt   werden.   (3)   Es   darf   keine   Person   durch   Ausgaben,   die   dem   Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessene Auslagen werden ersetzt. § 5 Rechtsstellung der Begünstigten Den   durch   die   Stiftung   Begünstigten   steht   aufgrund   dieser   Satzung   ein   Rechtsanspruch   auf   Leistungen   der   Stiftung   nicht   zu.   Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. § 6 Organe der Stiftung (1)   Organe   der   Stiftung   sind   a)   die   Stifterversammlung;   b)   der   Stiftungsrat;   c)   der   Vorstand.   (2)   Die   Mitglieder   der   Organe   haften   nur   für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (3)   Die   Stiftung   kann   zur   Erledigung   ihrer   Aufgaben   unentgeltlich   oder   entgeltlich   Hilfspersonen   beschäftigen   oder   die   Erledigung   ganz oder   teilweise   auf   Dritte   übertragen.   Die   Stiftung   kann   sich   zur   Erledigung   ihrer   Aufgaben   so   genannter   Hilfspersonen   i.   S.   des   §   57   Abs.   1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. § 7 Stifterversammlung (1)    Mitglied    in    der    Stifterversammlung    werden    Personen,    die    mindestens    500    EUR    zum    Grundstockvermögen    beitragen    oder    eine Zustiftung   in   mindestens   gleicher   Höhe   getätigt   haben.   Die   Zugehörigkeit   zur   Stifterversammlung   ist   freiwillig.(2)   Juristische   Personen können    der    Stifterversammlung    nur    angehören,    wenn    sie    eine    natürliche    Person    rechtsgültig    zu    ihrem    ständigen    Vertreter    in    der Stifterversammlung   berufen   und   dieses   der   Stiftung   schriftlich   mitteilen.   (3)   Die   Dauer   der   Zugehörigkeit   zur   Stifterversammlung   ist   zeitlich unbegrenzt.    Die    Mitgliedschaft    in    der    Stifterversammlung    endet    lediglich    durch    Rücktritt    oder    Tod    eines    Mitgliedes.    Sie    ist    weder übertragbar   noch   vererbbar.   Der   Vertreter   einer   juristischen   Person   kann   von   dieser   jederzeit   durch   schriftliche   Mitteilung   an   den   Vorstand abberufen   werden.   (4)   Bei   Zustiftungen   aufgrund   einer   Verfügung   von   Todes   wegen   kann   der   Erblasser   bzw.   die   Erblasserin   in   der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll. (5)   Die   Voraussetzungen,   die   zur   Begründung   der   Rechte   in   der   Stifterversamm-lung   in   Abs.   2   festgelegt   sind,   können   auf   Antrag   der Stifterversammlung   vom   Stiftungsrat   im   Wege   einer   einfachen   Mehrheitsentscheidung   verändert   werden.   (6)   Die   Stifterversammlung   wählt eines   ihrer   Mitglieder   zum   Vorsitzenden   und   eines   zu   seinem   Stellvertreter   der   Stifterversammlung.   Die   Amtszeit   beträgt   drei   Jahre. Scheidet   der   Vorsitzende   oder   sein   Stellvertreter   vor   Ablauf   seiner   Amtszeit   aus,   beruft   der   Vorstand   der   Stiftung   eine   Sitzung   der Stifterversammlung   zur   Wahl   eines   neuen   Vorsitzenden   ein.   (7)   Die   Stifterversammlung   wird   mindestens   einmal   im   Jahr   von   dem Vorsitzenden   des   Stiftungsrates,   im   Falle   seiner   Verhinderung   von   seinem   Stellvertreter,   mit   einer   Frist   von   drei   Wochen   schriftlich   unter Angabe    der    Tagesordnung    zu    einer    ordentlichen    Sitzung    einberufen.    Der    Vorsitzende    des    Stiftungsrates    kann    bei    Bedarf    eine außerordentliche   Sitzung   einberufen.   Außerordentliche   Sitzungen   sind   zudem   einzuberufen,   wenn   dieses   von   mindestens   einem   Viertel der   Mitglieder   unter   Angabe   von   Gründen   verlangt   wird.   Die   Leitung   der   Sitzungen   obliegt   dem   Vorsitzenden.   Die   erste   Sitzung   der Stifterversammlung   wird   vom   Vorsitzenden   des   Vorstandes   einberufen.   Ein   abwesendes   Mitglied   kann   sich   aufgrund   einer   schriftlichen Erklärung   durch   ein   anwesendes   Mitglied   vertreten   lassen.   Über   die   Sitzungen   sind   Niederschriften   anzufertigen,   die   vom   Vorsitzenden   zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. (8)   Die   Stifterversammlung   wählt   mit   einfacher   Mehrheit   die   Mitglieder   des   Stiftungsrates   und   berät   die   Stiftung   in   Angelegenheiten   von grundsätzlicher   Bedeutung.   (9)   Sie   hat   das   Recht,   mindestens   einmal   jährlich   über   die   Arbeit   der   Stiftung   unterrichtet   zu   werden.   Die Stifterversammlung   fasst   ihre   Beschlüsse   in   Sitzungen;   sie   ist   unabhängig   von   der   Anzahl   der   anwesenden   Mitglieder   beschlussfähig.   (10) In   dem   Falle   einer   Auflösung   der   Stiftung   oder   eines   Zusammenschlusses   mit   anderen   Stiftungen   kommen   der   Stifterversammlung   die   in den   §§   14   und   15   dieser   Satzung   beschriebenen   Rechte   zu.   (11)   Die   Stifterversammlung   kann   sich   zur   Regelung   ihres   Geschäftsgangs eine Geschäftsordnung geben. § 8 Stiftungsrat (1)   Der   Stiftungsrat   besteht   aus   mindestens   fünf   und   maximal   neun   volljährigen   natürlichen   Personen.   Die   ersten   Mitglieder   werden   im Rahmen   einer   Gründungsversammlung   durch   alle   Stifter   und   Stifterinnen   mit   der   Mehrheit   der   Anwesenden   gewählt;   ansonsten   werden die   Mitglieder   des   Stiftungsrates   (mit   Ausnahme   der   von   der   Stadt   benannten   Mitglieder)   von   der   Stifterversammlung   gewählt.(2)   Die Amtszeit   des   Stiftungsrates   beträgt   vier   Jahre,   wobei   in   der   Gründungsversammlung   die   Hälfte   der   Mitglieder   nur   auf   zwei   Jahre   gewählt wird.   Die   Gründungsversammlung   bestimmt,   welche   Mitglieder   nur   auf   zwei   Jahre   gewählt   werden.   Eine   Wiederwahl   ist   zulässig.   Die   Wahl hat   rechtzeitig   vor   Beendigung   der   Amtszeit   zu   erfolgen.   Erfolgt   sie   nicht,   bleibt   der   Stiftungsrat   bis   zur   Wahl   der   neuen   Mitglieder   im   Amt. Er   darf   jedoch   weitere   Beschlüsse   bis   zu   dieser   Wahl   nur   in   dringenden   Ausnahmefällen   fassen.   Scheidet   ein   Mitglied   vorzeitig   aus   oder wird   es   aus   wichtigem   Grund   abberufen,   wird   von   den   ver-bliebenen   Mitgliedern   des   Stiftungsrates   ein   neues   Mitglied   für   den   Zeitraum   bis zur   nächsten   Stifterversammlung   hinzu   gewählt.   Der   Stiftungsrat   kann   ihm   angehörende   Mitglieder   bei   Vorliegen   eines   wichtigen   Grundes abberufen.   Die   Abberufung   bedarf   einer   Mehrheit   von   ¾   der   Mitglieder.   (3)   Die   Stadt   hat   das   Recht,   ein   Mitglied   des   Stiftungsrates   zu benennen.(4)   Der   Stiftungsrat   wählt   aus   seiner   Mitte   einen   Vorsitzenden   sowie   einen   stell-vertretenden   Vorsitzenden.   Der   Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Vorstand. § 9 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates (1)   Der   Stiftungsrat   wacht   als   unabhängiges   Kontrollorgan   über   die   Einhaltung   der   Ziele   der   Stiftung,   kümmert   sich   darum,   dass   der Stiftung   ausreichend   Mittel   zur   Verfügung   stehen,   entscheidet   in   allen   Angelegenheiten   von   grundsätzlicher   Bedeutung   und   beaufsichtigt den   Vorstand.   (2)   Angelegenheiten   von   grundsätzlicher   Bedeutung   sind   insbesondere:   –   die   Berufung   und   Abberufung   von   Mitgliedern   des Vorstandes,   –   die   Genehmigung   des   Haushaltsplanes,   –   die   Feststellung   des   Jahresabschlusses   und   Entlastung   des   Vorstandes,   –   die Bestätigung   der   Geschäftsordnung   des   Vorstandes,   –   die   Genehmigung   von   Rechtsgeschäften,   durch   die   Verbindlichkeiten   zu   Lasten   der Stiftung   von   im   Einzelfall   mehr   als   5.000   EUR   begründet   werden.   –   die   Entscheidung   über   Einstellung   hauptamtlicher   Mitarbeiter,   –   die Beschlussfassung   im   Rahmen   der   §§   14   und   15.   (3)   Der   Stiftungsrat   trifft   auf   der   Grundlage   der   vom   Vorstand   zu   erarbeitenden Vorschläge   die   grundsätzlichen   und   strategischen   Entscheidungen   bezüglich   der   Stiftungsarbeit.   Er   hat   das   Recht,   diesbezüglich   eigene Vorschläge   zu   erarbeiten   und   diese   dem   Vorstand   zu   unterbreiten.   (4)   Der   Stiftungsrat   beschließt   auf   Vorschlag   des   Vorstandes   über   die Verwendung der Stiftungsmittel, kann diese Entscheidungen jedoch auf den Vorstand übertragen. (5)   Der   Stiftungsrat   beschließt   über   die   Annahme   von   Zustiftungen   und   Spenden,   kann   diese   Entscheidungen   jedoch   auf   den   Vorstand übertragen. § 10 Geschäftsgang des Stiftungsrates (1)   Der   Stiftungsrat   fasst   seine   Beschlüsse   in   der   Regel   in   Sitzungen.   Er   ist   beschlussfähig,   wenn   ordnungsgemäß   eingeladen   wurde   und mehr   als   die   Hälfte   der   Mitglieder   anwesend   sind.   Der   Stiftungsrat   wird   vom   Vorsitzenden   nach   Bedarf,   mindestens   jedoch   zweimal jährlich,   unter   Angabe   der   Tages-ordnung   und   Einhaltung   einer   Frist   von   drei   Wochen,   zu   einer   Sitzung   einberufen.   Sitzungen   sind   ferner einzuberufen,   wenn   zwei   Mitglieder   des   Stiftungsrates   oder   der   Vorstand   dies   verlangen.   Die   Sitzungen   werden   vom   Vorsitzenden   geleitet. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. (2)   Beschlüsse   des   Stiftungsrates   werden,   sofern   nichts   anderes   bestimmt   ist,   mit   einfacher   Mehrheit   der   anwesenden   Mitglieder   getroffen. Bei   Stimmengleichheit   entscheidet   die   Stimme   des   Vorsitzenden.   Ein   abwesendes   Mitglied   des   Stiftungsrates   kann   sich   aufgrund   einer schriftlichen    Erklärung    durch    ein    anwesendes    Mitglied    vertreten    lassen.    (3)    Die    Erarbeitung    von    Vorlagen    für    den    Stiftungsrat,    die Vorbereitung   der   Sitzun-gen,   die   Fertigung   der   Niederschriften   und   der   Vollzug   von   Beschlüssen   des   Stiftungsrates   obliegt   dem   Vorstand. Die   Mitglieder   des   Vorstandes   sind   ge-halten,   an   den   Sitzungen   des   Stiftungsrates   teilzunehmen,   sofern   nicht   ihre   Person   Gegenstand   der Beratung   ist.   (4)   Über   die   Sitzungen   sind   Niederschriften   anzufertigen,   die   vom   Vorsitzenden   zu   unterzeichnen   und   allen   Mitgliedern zuzuleiten    sind.    Beschlüsse    sind    im    Wortlaut    festzuhalten.    Umlaufbeschlüsse    sind    zulässig;    dies    gilt    nicht    für    die    Bestellung    und Abberufung   von   Organmitgliedern   sowie   für   Beschlüsse   nach   dem   §§   14   und   15   dieser   Satzung.   (5)   Der   Stiftungsrat   ist   ehrenamtlich   tätig. Ihm   dürfen   keine   Vermögensvorteile   zugewendet   werden.   Er   kann   beschließen,   dass   den   Mitgliedern   bare   Auslagen   und   Aufwendungen   in angemessener Höhe ersetzt werden. (6) Zur weiteren Ausgestaltung seines Geschäftsgangs soll vom Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen werden. § 11 Vorstand (1)   Der   Vorstand   besteht   aus   drei,   maximal   fünf   natürlichen   Personen.   Die   Mit-glieder   des   Vorstandes   werden   vom   Stiftungsrat   berufen und   abberufen.   Mitglieder   des   Stiftungsrates   können   nicht   zugleich   zu   Mitgliedern   des   Vorstandes   berufen   werden.   Der   erste   Vorstand   wird im    Rahmen    einer    Gründungsversammlung    durch    die    Stifter    bzw.    Stifterinnen    für    die    Amtszeit    von    einem    Jahr    berufen.    (2) Vorstandsmitglieder   können   bei   Vorliegen   eines   wichtigen   Grundes   vom   Stiftungsrat   mit   einer   Mehrheit   von   ¾   seiner   anwesenden   oder vertretenden   Stimmberechtigten   abberufen   werden.   (3)   Der   Vorstand   bestimmt   mit   einstimmigem   Beschluss   aus   seiner   Mitte   einen Vorstandsvorsitzenden   und   einen   stellvertretenden   Vorsitzenden.   (4)   Die   Amtszeit   des   Vorstandes   beträgt   vier   Jahre,   wobei   in   der konstituierenden   Sitzung   des   Stiftungsrates   die   Hälfte   der   Mitglieder   nur   auf   zwei   Jahre   gewählt   wird.   Der   Stiftungsrat   bestimmt,   welche Mitglieder   nur   auf   zwei   Jahre   gewählt   werden.   Wiederberufung   ist   zulässig.   Scheidet   ein   Mitglied   während   der   Amtszeit   aus,   wird   vom Stiftungsrat   unverzüglich   ein   neues   Mitglied   für   die   verbleibende   Amtszeit   des   ausgeschiedenen   Mitgliedes   berufen.   Nach   Ablauf   ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt. § 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1)   Der   Vorstand   vertritt   die   Stiftung   gerichtlich   und   außergerichtlich.   Er   hat   die   Stellung   eines   gesetzlichen   Vertreters.   Er   handelt   durch seine   Vorsitzende/   seinen   Vorsitzenden   gemeinsam   mit   deren/dessen   Vertreterin/Vertreter   oder   einem   weiteren   Mitglied.   Bei   Verhinderung der/des    Vorsitzenden    handelt    deren/dessen    Vertreterin/Vertreter    gemeinsam    mit    einem    weiteren    Mitglied.(2)    Der    Vorstand    führt    die Geschäfte   der   Stiftung.   Er   schlägt   dem   Stiftungsrat   im   Rahmen   des   Stiftungszwecks   die   konkreten   Ziele,   Prioritäten   sowie   das   Kon-zept der   Projektarbeit   vor.   Er   sorgt   für   die   Ausführung   der   Beschlüsse   des   Stiftungsrates,   für   eine   ordnungsgemäße   Bewirtschaftung   des Stiftungsvermögens   und   die   Erfüllung   des   Stiftungszwecks.   Er   berichtet   dem   Stiftungsrat   über   den   Geschäftsgang   und   die   Aktivitäten   der Stiftung.   Er   beschließt   für   jedes   Haushaltsjahr   einen   Wirtschaftsplan   und   legt   für   das   abgelaufene   Haushaltsjahr   einen   Jahresabschluss sowie   einen   Tätigkeitsbericht   vor.   (3)   Der   Vorstand   führt   die   Geschäfte   nach   kaufmännischen   Grundsätzen.   (4)   Die   Mitglieder   sind berechtigt,   an   den   Sitzungen   des   Stiftungsrates   teilzunehmen.   Dies   gilt   nicht,   wenn   im   Einzelfall   über   sie   persönlich   beraten   wird.   (5)   Der Vorstand   fällt   seine   Entscheidungen   mit   einfacher   Mehrheit.   Er   ist   beschlussfähig,   wenn   mehr   als   die   Hälfte   der   Mitglieder   anwesend   ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (6)   Ein   abwesendes   Mitglied   des   Vorstandes   kann   sich   aufgrund   einer   schriftlichen   Erklärung   durch   ein   anwesendes   Mitglied   vertreten lassen.   Über   die   Sitzungen   sind   Niederschriften   anzufertigen,   die   vom   Vorsitzenden   zu   unterzeichnen   und   allen   Mitgliedern   zuzuleiten sind.   Beschlüsse   sind   im   Wort-laut   festzuhalten.   Umlaufbeschlüsse   sind   zulässig;   dies   gilt   nicht   für   Beschlüsse   nach   den   §§   14   und   15 dieser    Satzung.    (7)    Die    Mitglieder    des    Vorstandes    sind    ehrenamtlich    für    die    Stiftung    tätig.    Ihnen    dürfen    keine    Vermögensvorteile zugewendet   werden.   Die   ihnen   entstandenen   angemessenen   Auslagen   und   Aufwendungen   können   nach   Maßgabe   eines   entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. (8) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 13 Änderung der Satzung (1)   Über   Satzungsänderungen,   die   nicht   den   Stiftungszweck   betreffen,   beschließt   der   Stiftungsrat   mit   einer   Mehrheit   von   2/3   der   Mitglieder. Durch   die   Änderung   der   Satzung   darf   die   Gemeinnützigkeit   der   Stiftung   nicht   beeinträchtigt   werden.   (2)   Wenn   aufgrund   einer   wesentlichen Veränderung    der    Verhältnisse    die    Erfüllung    des    Stiftungszwecks    nicht    mehr    sinnvoll    erscheint,    können    Vorstand    und    Stiftungsrat gemeinsam   den   Stiftungszweck   (§   2)   ändern   oder   einen   neuen   Stiftungszweck   beschließen.   Der   Beschluss   bedarf   einer   Mehrheit   von   ? der   Mitglieder   des   Vorstandes   und   des   Stiftungsrates   als   Gesamtgremium.   Der   neue   Stiftungszweck   muss   ebenfalls   steuerbegünstigt   sein und sich auch auf das Gebiet der Stadt Salzkotten beziehen. § 14 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss Zur    Auflösung    der    Stiftung    oder    zum    Zusammenschluss    mit    einer    oder    mehreren    anderen    steuerbegünstigten    Stiftungen    ist    ein gemeinsamer   Beschluss   von   Stifterversammlung   und   Stiftungsrat   mit   einer   ¾-Mehrheit   der   erschienenen   Mitglieder   erforderlich.   Ein Beschluss   über   die   Auflösung   der   Stiftung   ist   nur   zulässig,   wenn   die   Umstände   es   nicht   mehr   zulassen,   den   Stiftungszweck   dauernd   und nachhaltig   zu   erfüllen   und   auch   die   nachhaltige   Erfüllung   eines   nach   §   13   geänderten   oder   neuen   Stiftungszwecks   nicht   in   Betracht   kommt. Er   darf   nur   mit   Zustimmung   der   Finanzbehörde   ausgeführt   werden   und   bedarf   der   Genehmigung   der   Stiftungsaufsicht.   Die   durch   einen Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. § 15 Vermögensanfall Bei   Auflösung   oder   Aufhebung   der   Stiftung   oder   bei   Wegfall   der   steuerbegünstigten   Zwecke   fällt   das   Vermögen   an   die   Stadt   Salzkotten, die es ausschließlich für steuer-begünstigte Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. § 16 Stiftungsaufsichtsbehörde (1)     Die     Stiftung     unterliegt     der     Aufsicht     nach     Maßgabe     des     Stiftungsgesetzes     für     das     Land     Nordrhein-Westfalen.     (2) Stiftungsaufsichtsbehörde    ist    die    Bezirksregierung    Detmold,    oberste    Stiftungsaufsichtsbehörde    ist    das    Innenministerium    des    Landes Nordrhein-Westfalen.    Die    stiftungsaufsichtsbehördlichen    Genehmigungs-    und    Zustimmungsbefugnisse    sind    zu    beachten.    (3)    Die Stiftungsaufsichtsbehörde   ist   auf   Wunsch   jederzeit   über   alle   Angelegenheiten   der   Stiftung   zu   unterrichten.   Ihr   ist   unaufgefordert   ein Jahresabschluss vorzulegen. § 17 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet   der   sich   aus   dem   Stiftungsgesetz   ergebenden   Genehmigungspflichten   sind   Beschlüsse   über   Satzungsänderungen   und   über die   Auflösung   der   Stiftung   dem   zuständigen   Finanzamt   anzuzeigen.   Bei   Satzungsänderungen,   die   den   Zweck   der   Stiftung   betreffen,   ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. § 18 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung in Kraft.Anmerkung: Die   Bürgerstiftung   wurde   durch   Urkunde   der   Bezirksregierung   Detmold   vom   13.   Januar   2007   als   selbständige   Stiftung   bürgerlichen   Rechts rechtsfähig anerkannt.
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SATZUNG Präambel Die Bürgerstiftung Salzkotten will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwohl stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren. Sie will erreichen, dass die Bürger und Wirtschaftsunternehmen der Stadt mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, welche die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, Projekte nach dieser Satzung zu initiieren und zu fördern. Zum anderen sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren. Dabei will sie Vorhaben initiieren und fördern, die nicht zu den regulären Aufgaben der Kommunalverwaltung gehören. § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Salzkotten“. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Salzkotten. § 2 Zweck und Aufgaben (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung (AO).(2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung, des Sports, der Jugendarbeit, der Völkerverständigung, der Seniorenarbeit, der Entwicklungshilfe, der Denkmalpflege, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Salzkotten. (3) Die Stiftung verwirklicht ihre Ziele nach Absatz 2 insbesondere durch das Heranführen der Allgemeinheit an Themen der Kunst und Kultur mittels der Durchführung von Theaterveranstaltungen, Konzerten, Lesungen, Ausstellungen und sonstigen Kulturveranstaltungen, wissenschaft-lichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen, Preisverleihungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs, Aufbau und Pflege von Sammlungen und Archivalien, Förderung sportlicher Leistungen und Übungen; durch Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte; durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Allgemeinbildung sowie der Berufsaus- und –fortbildung, indem entsprechende Veranstaltungen wie Workshops, Seminare etc. durchgeführt werden; Vergabe von Stipendien, Förderung und Durchführung von Projekten nach Absatz 2; durch das Heranführen insbesondere der Kinder und Jugendlichen an eine sinnvolle Freizeitgestaltung, die sie zu geistig und charakterlich mündigen Menschen befähigt. Hierzu zählt vor allem das Animieren zur sportlichen Betätigung, das Durchführen sportlicher Angebote, aber auch Angebote in den Bereichen Jugendkultur bzw. Jugendkunst; durch die Pflege der geschichtlichen und kulturellen Traditionen der Stadt Salzkotten und ihrer Ortschaften; (4) Daneben kann die Stiftung ihre Mittel 58 Absatz 1 und 2 AO) auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Absatzes 2 zuwenden. (5) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. (6) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. (7) Bei allen geförderten Projekten muss ein Bezug zur Stadt Salzkotten gewährleistet werden. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Salzkotten im Sinne der Gemeindeordnung gehören. (8) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen und natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (9) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin/Der Stifter und ihre/seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. § 3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet wer-den. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten. (4) Das Vermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip. Ethische, soziale und ökologische Grund-sätze können bei der Anlageform berücksichtigt werden. (5) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungs- geberin ausdrücklich dafür bestimmt. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. (6) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können bei einem Stiftungsbetrag von über 30.000 EUR mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden. (7) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zwecke, sie sind zeitnah zu verwenden. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden.(8) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Aus-gaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. (9) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (10) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Träger-schaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche ge-meinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen. § 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessene Auslagen werden ersetzt. § 5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. § 6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind a) die Stifterversammlung; b) der Stiftungsrat; c) der Vorstand. (2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Die Stiftung kann sich zur Erledigung ihrer Aufgaben so genannter Hilfspersonen i. S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. § 7 Stifterversammlung (1) Mitglied in der Stifterversammlung werden Personen, die mindestens 500 EUR zum Grundstockvermögen beitragen oder eine Zustiftung in mindestens gleicher Höhe getätigt haben. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung ist freiwillig.(2) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur angehören, wenn sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem ständigen Vertreter in der Stifterversammlung berufen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen. (3) Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stifterversammlung ist zeitlich unbegrenzt. Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung endet lediglich durch Rücktritt oder Tod eines Mitgliedes. Sie ist weder übertragbar noch vererbbar. Der Vertreter einer juristischen Person kann von dieser jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand abberufen werden. (4) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll. (5) Die Voraussetzungen, die zur Begründung der Rechte in der Stifterversamm-lung in Abs. 2 festgelegt sind, können auf Antrag der Stifterversammlung vom Stiftungsrat im Wege einer einfachen Mehrheitsentscheidung verändert werden. (6) Die Stifterversammlung wählt eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden und eines zu seinem Stellvertreter der Stifterversammlung. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft der Vorstand der Stiftung eine Sitzung der Stifterversammlung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden ein. (7) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates kann bei Bedarf eine außerordentliche Sitzung einberufen. Außerordentliche Sitzungen sind zudem einzuberufen, wenn dieses von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Die erste Sitzung der Stifterversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. (8) Die Stifterversammlung wählt mit einfacher Mehrheit die Mitglieder des Stiftungsrates und berät die Stiftung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. (9) Sie hat das Recht, mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung unterrichtet zu werden. Die Stifterversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen; sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (10) In dem Falle einer Auflösung der Stiftung oder eines Zusammenschlusses mit anderen Stiftungen kommen der Stifterversammlung die in den §§ 14 und 15 dieser Satzung beschriebenen Rechte zu. (11) Die Stifterversammlung kann sich zur Regelung ihres Geschäftsgangs eine Geschäftsordnung geben. § 8 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und maximal neun volljährigen natürlichen Personen. Die ersten Mitglieder werden im Rahmen einer Gründungsversammlung durch alle Stifter und Stifterinnen mit der Mehrheit der Anwesenden gewählt; ansonsten werden die Mitglieder des Stiftungsrates (mit Ausnahme der von der Stadt benannten Mitglieder) von der Stifterversammlung gewählt.(2) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, wobei in der Gründungsversammlung die Hälfte der Mitglieder nur auf zwei Jahre gewählt wird. Die Gründungsversammlung bestimmt, welche Mitglieder nur auf zwei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat rechtzeitig vor Beendigung der Amtszeit zu erfolgen. Erfolgt sie nicht, bleibt der Stiftungsrat bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Er darf jedoch weitere Beschlüsse bis zu dieser Wahl nur in dringenden Ausnahmefällen fassen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus oder wird es aus wichtigem Grund abberufen, wird von den ver-bliebenen Mitgliedern des Stiftungsrates ein neues Mitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Stifterversammlung hinzu gewählt. Der Stiftungsrat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder. (3) Die Stadt hat das Recht, ein Mitglied des Stiftungsrates zu benennen.(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stell-vertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Vorstand. § 9 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat wacht als unabhängiges Kontrollorgan über die Einhaltung der Ziele der Stiftung, kümmert sich darum, dass der Stiftung ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand. (2) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere: die Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes, die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes, die Genehmigung von Rechtsgeschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als 5.000 EUR begründet werden. die Entscheidung über Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter, die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 14 und 15. (3) Der Stiftungsrat trifft auf der Grundlage der vom Vorstand zu erarbeitenden Vorschläge die grundsätzlichen und strategischen Entscheidungen bezüglich der Stiftungsarbeit. Er hat das Recht, diesbezüglich eigene Vorschläge zu erarbeiten und diese dem Vorstand zu unterbreiten. (4) Der Stiftungsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung der Stiftungsmittel, kann diese Entscheidungen jedoch auf den Vorstand übertragen. (5) Der Stiftungsrat beschließt über die Annahme von Zustiftungen und Spenden, kann diese Entscheidungen jedoch auf den Vorstand übertragen. § 10 Geschäftsgang des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tages-ordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen, zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. (2) Beschlüsse des Stiftungsrates werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein abwesendes Mitglied des Stiftungsrates kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. (3) Die Erarbeitung von Vorlagen für den Stiftungsrat, die Vorbereitung der Sitzun-gen, die Fertigung der Niederschriften und der Vollzug von Beschlüssen des Stiftungsrates obliegt dem Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes sind ge-halten, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, sofern nicht ihre Person Gegenstand der Beratung ist. (4) Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach dem §§ 14 und 15 dieser Satzung. (5) Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Ihm dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Er kann beschließen, dass den Mitgliedern bare Auslagen und Aufwendungen in angemessener Höhe ersetzt werden. (6) Zur weiteren Ausgestaltung seines Geschäftsgangs soll vom Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen werden. § 11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei, maximal fünf natürlichen Personen. Die Mit-glieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden. Der erste Vorstand wird im Rahmen einer Gründungsversammlung durch die Stifter bzw. Stifterinnen für die Amtszeit von einem Jahr berufen. (2) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von ¾ seiner anwesenden oder vertretenden Stimmberechtigten abberufen werden. (3) Der Vorstand bestimmt mit einstimmigem Beschluss aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre, wobei in der konstituierenden Sitzung des Stiftungsrates die Hälfte der Mitglieder nur auf zwei Jahre gewählt wird. Der Stiftungsrat bestimmt, welche Mitglieder nur auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird vom Stiftungsrat unverzüglich ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt. § 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/ seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er schlägt dem Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Kon-zept der Projektarbeit vor. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vor. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. (4) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird. (5) Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Ein abwesendes Mitglied des Vorstandes kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wort-laut festzuhalten. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für Beschlüsse nach den §§ 14 und 15 dieser Satzung. (7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. (8) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 13 Änderung der Satzung (1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder. Durch die Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. (2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam den Stiftungszweck 2) ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ? der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates als Gesamtgremium. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und sich auch auf das Gebiet der Stadt Salzkotten beziehen. § 14 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss Zur Auflösung der Stiftung oder zum Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen ist ein gemeinsamer Beschluss von Stifterversammlung und Stiftungsrat mit einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Er darf nur mit Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden und bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Die durch einen Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. § 15 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Salzkotten, die es ausschließlich für steuer-begünstigte Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. § 16 Stiftungsaufsichtsbehörde (1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. (2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. (3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert ein Jahresabschluss vorzulegen. § 17 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. § 18 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung in Kraft.Anmerkung: Die Bürgerstiftung wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 13. Januar 2007 als selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts rechtsfähig anerkannt.
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